Es können aber nicht über diese Bestimmung hinaus weitere Durchbrüche zugelassen werden, welche gesetzlich nicht vorgesehen sind. Es wurde geltend gemacht, eine Analogie ergebe sich auch aus dem Massnahmenrecht. Das ist nicht ersichtlich. Die Regeln des Massnahmenrechts sind spezifisch auf dieses bezogen und lassen sich nicht für die hier vorliegende Konstellation heranziehen. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder beim Gesuchsteller verschlechterte finanzielle Verhältnisse vorliegen, welche die Änderung der Sanktion gestützt auf Art. 36 Abs. 3 StGB zuliessen, noch eine Änderung aufgrund von Analogien oder Verfassungsgrundlagen in Frage kommt.