10. Revisionsrechtlich könnte man sich allenfalls fragen, ob gemeinnützige Arbeit gegenüber dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe eine wesentlich mildere Strafe darzustellen vermag. Bejaht man dies, scheitert die Revision daran, dass der «Revisionsgrund» – das Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung, welche die gemeinnützige Arbeit überhaupt erlaubt – nicht vor dem Entscheid eingetreten ist. Dass Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB die formelle Rechtkraft eines Entscheids durchbricht, ist zutreffend. Es können aber nicht über diese Bestimmung hinaus weitere Durchbrüche zugelassen werden, welche gesetzlich nicht vorgesehen sind.