Es ist nicht ersichtlich, wie unter den vorliegenden Umständen Art. 29 Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt sein könnte. Anzufügen ist schliesslich, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nicht als «ursprünglich fehlerhafte Verfügung» anzusehen ist und deshalb die revisionsrechtlichen Überlegungen von X. auch aus diesem Grund an der Sache vorbeizielen. 10. Revisionsrechtlich könnte man sich allenfalls fragen, ob gemeinnützige Arbeit gegenüber dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe eine wesentlich mildere Strafe darzustellen vermag.