410 Abs. 1 lit. a StPO in Frage. Es geht aber hier nicht um neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel, welche geeignet sein könnten, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken. Das «Grundurteil» ist unbestritten, es geht um eine Änderung der Sanktion, welche – wie dargestellt – nur auf dem in Art. 36 Abs. 3 StGB vorgezeichneten Weg bewirkt werden kann. Das ist bei X. nicht der Fall, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, wie unter den vorliegenden Umständen Art.