Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Vorliegend geht es um 60 Tagessätze, zuzüglich einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, womit Art. 37 Abs. 1 StGB die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit von der Summe der Strafen her insgesamt zuliesse. 9. Anders als bei Übertretungen (Art. 103 ff. StGB) ist bei Vergehen und Verbrechen das Vorgehen im Nachgang der Festsetzung einer Strafe in Art. 36 StGB ausdrücklich geregelt. Art. 107 Abs. 1 StGB –