107 Abs. 1 StGB lasse Raum dafür, dass eine Busse nach Rechtskraft in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden könne, wenn der Verurteilte dem zustimme. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden (entsprechend 90 Tagen) anordnen. Die analoge Bestimmung für Vergehen und Verbrechen findet sich in Art. 37 Abs. 1 StGB: Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen.