107 StGB im Sinne einer Revision geändert werden kann, weil sich die Verhältnisse insofern geändert haben, als X. heute über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. In dem vom Verteidiger angeführten Entscheid des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2012 ging es um eine Busse von CHF 1‘500.00. Die Staatsanwaltschaft hatte sich dem damals gestellten Antrag nicht widersetzt. Es wurde festgestellt, der Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 StGB lasse Raum dafür, dass eine Busse nach Rechtskraft in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden könne, wenn der Verurteilte dem zustimme.