Der Betrag von CHF 2‘110.00 dürfte aber weitgehend den Eheleuten als Grundbedarf zukommen. Im angefochtenen Entscheid wurde damit zu Recht davon ausgegangen, dass X. heute über bessere finanzielle Verhältnisse verfügt, als es bei Erlass des Strafbefehls der Fall war. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist jedenfalls nicht dokumentiert, die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB sind nicht erfüllt. 8. Damit ist die Frage zu beantworten, ob die Strafart gestützt auf Art. 107 StGB im Sinne einer Revision geändert werden kann, weil sich die Verhältnisse insofern geändert haben, als X. heute über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.