34 Abs. 2 StGB und Art. 6 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, SR 312.0) – auf CHF 30.00 festgesetzt worden sein. X. hat gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben, weshalb dieser zu einem rechtskräftigen Urteil wurde (Art. 354 Abs. 3 StPO). 7. Gemäss Bestätigung der Sozialen Dienste vom 12. April 2013 ist X. mit Y. verheiratet und hat zwei Kleinkinder. Seit dem 1. Juli 2012 bezieht die Familie Sozialhilfe, gemäss Budget CHF 5‘130.00, wobei CHF 2‘110.00 zur Auszahlung gelangen. Der Betrag von CHF 2‘110.00 dürfte aber weitgehend den Eheleuten als Grundbedarf zukommen.