Auch den polizeilichen Akten ist nicht zu entnehmen, worauf die im Strafbefehl festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 beruhen könnte. Allein aus dem Umstand, dass X. gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben hat, kann nicht auf seine damaligen finanziellen Verhältnisse geschlossen werden. Es ist aber anzunehmen, dass sie schlechter waren, da ihm (noch) keine Sozialhilfe zukam. Das ergibt sich auch aus seinen damaligen Angaben, er habe manchmal auch auf der Strasse geschlafen. Die Tagessatzhöhe dürfte deshalb standardmässig – ohne Abklärungen gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB und Art. 6 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, SR 312.0) – auf CHF 30.00 festgesetzt worden sein.