Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB für eine Änderung wurde ebenfalls verneint. Dagegen wird eingewandt, es könne nicht gesagt werden, die Verhältnisse des Verurteilten hätten sich nicht verschlechtert, weil die Verhältnisse bei Erlass des Strafbefehls gar nicht abgeklärt worden seien. Letzteres ist zutreffend. 6. Gemäss dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft wurde in persönlicher Hinsicht am 2. März 2011 nur ein Vorstrafenbericht eingeholt, worauf am 24. März 2011 der Strafbefehl erlassen wurde. Auch den polizeilichen Akten ist nicht zu entnehmen, worauf die im Strafbefehl festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 beruhen könnte.