36 Abs. 3 StGB auch dann Änderungen an einem rechtskräftigen Urteil vorgenommen werden können, wenn die Voraussetzung nicht vorliegt, wonach sich die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse des Verurteilten ohne sein Verschulden seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben. 5. Im angefochtenen Entscheid wurde der Standpunkt vertreten, die sekundäre Frage sei zu verneinen, die Strafart könne nicht gestützt auf Art. 107 StGB geändert werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB für eine Änderung wurde ebenfalls verneint.