Gemeinnützige Arbeit war im ursprünglichen Urteil unmöglich gewesen, weil X. über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte und demzufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Die Strafkammer weist das Gesuch um nachträgliche Anordnung der gemeinnützigen Arbeit ab. Aus den Erwägungen: 4. Vorliegend geht es primär um die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) für eine Änderung der Sanktion, allenfalls für eine Verlängerung der Zahlungsfrist gegeben sind, sekundär ob gestützt auf Art. 36 Abs. 3 StGB