SOG 2013 Nr. 6 Art. 36 Abs. 3 StGB. Bezahlt ein Verurteilter die Geldstrafe nicht, ist es unzulässig, nachträglich anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit anzuordnen. Sachverhalt: X. wurde mit Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Die Geldstrafe und die Busse blieben unbezahlt. Stattdessen liess X. beantragen, die Strafen seien in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Gemeinnützige Arbeit war im ursprünglichen Urteil unmöglich gewesen, weil X. über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte und demzufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte.