{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2013-46_2013-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123050&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "046c4fae4bf2f5fb46a8f020a69aa052"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2013.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 21.10.2013 STBER.2013.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:46", "Checksum": "4c1d72e8e7461ccbff703490e8a456fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 21.10.2013 STBER.2013.46\nRegeste:\nGesuch um Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe\n\n\n9. Anders als bei Übertretungen (Art. 103 ff. StGB) ist bei Vergehen und Verbrechen das Vorgehen im Nachgang der Festsetzung einer Strafe in Art. 36 StGB ausdrücklich geregelt. Art. 107 Abs. 1 StGB – und damit die Rechtsprechung des Strafgerichtspräsidenten von Basel-Landschaft – lässt sich damit nicht analog heranziehen. Wie in der Berufungsbegründung richtig dargestellt, läuft das vom Berufungskläger beantragte Vorgehen auf eine Revision hinaus, welche aber nicht aufgrund verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, sondern nur aufgrund der Art. 410 ff. StPO in Frage kommen kann. Als Revisionsgrund käme allenfalls Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in Frage. Es geht aber hier nicht um neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel, welche geeignet sein könnten, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken. Das «Grundurteil» ist unbestritten, es geht um eine Änderung der Sanktion, welche – wie dargestellt – nur auf dem in Art. 36 Abs. 3 StGB vorgezeichneten Weg bewirkt werden kann. Das ist bei X. nicht der Fall, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, wie unter den vorliegenden Umständen Art. 29 Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt sein könnte. Anzufügen ist schliesslich, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nicht als «ursprünglich fehlerhafte Verfügung» anzusehen ist und deshalb die revisionsrechtlichen Überlegungen von X. auch aus diesem Grund an der Sache vorbeizielen.\n10. Revisionsrechtlich könnte man sich allenfalls fragen, ob gemeinnützige Arbeit gegenüber dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe eine wesentlich mildere Strafe darzustellen vermag. Bejaht man dies, scheitert die Revision daran, dass der «Revisionsgrund» – das Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung, welche die gemeinnützige Arbeit überhaupt erlaubt – nicht vor dem Entscheid eingetreten ist. Dass Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB die formelle Rechtkraft eines Entscheids durchbricht, ist zutreffend. Es können aber nicht über diese Bestimmung hinaus weitere Durchbrüche zugelassen werden, welche gesetzlich nicht vorgesehen sind. Es wurde geltend gemacht, eine Analogie ergebe sich auch aus dem Massnahmenrecht. Das ist nicht ersichtlich. Die Regeln des Massnahmenrechts sind spezifisch auf dieses bezogen und lassen sich nicht für die hier vorliegende Konstellation heranziehen.\n11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder beim Gesuchsteller verschlechterte finanzielle Verhältnisse vorliegen, welche die Änderung der Sanktion gestützt auf Art. 36 Abs. 3 StGB zuliessen, noch eine Änderung aufgrund von Analogien oder Verfassungsgrundlagen in Frage kommt. Es bleibt dabei, dass die Geldstrafe rechtskräftig verhängt wurde und die Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle getreten ist. Es kann lediglich noch auf Art. 36 Abs. 1 letzter Satz StGB verwiesen werden, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Nebstdem ist auf besondere Vollzugsformen zu verweisen, welche aber beim Straf- und Massnahmenvollzug zu beantragen sind. Das angefochtene Urteil ist demnach vorab mit Bezug auf die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.\n12. Entgegen der Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2012 sind die dargestellten Erwägungen auch auf die Busse zu übertragen. Für sich allein betrachtet liesse der Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 StGB zwar Raum für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit in der Vollzugsphase. Massgeblich ist aber Art. 106 Abs. 5 StGB, welcher seinerseits auf die Art. 35 und Art. 36 Abs. 2 bis 5 StGB verweist. Vorliegend fehlen aber die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 StGB für die nachträgliche Anordnung von gemeinnütziger Arbeit. Das angefochtene Urteil ist folglich auch bezüglich der Busse zu bestätigen.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Oktober 2013 (STBER.2013.46)"}