{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2013-46_2013-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123050&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "046c4fae4bf2f5fb46a8f020a69aa052"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2013.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 21.10.2013 STBER.2013.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:46", "Checksum": "4c1d72e8e7461ccbff703490e8a456fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 21.10.2013 STBER.2013.46\nRegeste:\nGesuch um Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe\n\nSOG 2013 Nr. 6\nArt. 36 Abs. 3 StGB. Bezahlt ein Verurteilter die Geldstrafe nicht, ist es unzulässig, nachträglich anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit anzuordnen.\nSachverhalt:\nX. wurde mit Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Die Geldstrafe und die Busse blieben unbezahlt. Stattdessen liess X. beantragen, die Strafen seien in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Gemeinnützige Arbeit war im ursprünglichen Urteil unmöglich gewesen, weil X. über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte und demzufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Die Strafkammer weist das Gesuch um nachträgliche Anordnung der gemeinnützigen Arbeit ab.\nAus den Erwägungen:\n4. Vorliegend geht es primär um die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) für eine Änderung der Sanktion, allenfalls für eine Verlängerung der Zahlungsfrist gegeben sind, sekundär ob gestützt auf Art. 36 Abs. 3 StGB auch dann Änderungen an einem rechtskräftigen Urteil vorgenommen werden können, wenn die Voraussetzung nicht vorliegt, wonach sich die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse des Verurteilten ohne sein Verschulden seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben.\n5. Im angefochtenen Entscheid wurde der Standpunkt vertreten, die sekundäre Frage sei zu verneinen, die Strafart könne nicht gestützt auf Art. 107 StGB geändert werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB für eine Änderung wurde ebenfalls verneint. Dagegen wird eingewandt, es könne nicht gesagt werden, die Verhältnisse des Verurteilten hätten sich nicht verschlechtert, weil die Verhältnisse bei Erlass des Strafbefehls gar nicht abgeklärt worden seien. Letzteres ist zutreffend.\n6. Gemäss dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft wurde in persönlicher Hinsicht am 2. März 2011 nur ein Vorstrafenbericht eingeholt, worauf am 24. März 2011 der Strafbefehl erlassen wurde. Auch den polizeilichen Akten ist nicht zu entnehmen, worauf die im Strafbefehl festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 beruhen könnte. Allein aus dem Umstand, dass X. gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben hat, kann nicht auf seine damaligen finanziellen Verhältnisse geschlossen werden. Es ist aber anzunehmen, dass sie schlechter waren, da ihm (noch) keine Sozialhilfe zukam. Das ergibt sich auch aus seinen damaligen Angaben, er habe manchmal auch auf der Strasse geschlafen. Die Tagessatzhöhe dürfte deshalb standardmässig – ohne Abklärungen gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB und Art. 6 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, SR 312.0) – auf CHF 30.00 festgesetzt worden sein. X. hat gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben, weshalb dieser zu einem rechtskräftigen Urteil wurde (Art. 354 Abs. 3 StPO).\n7. Gemäss Bestätigung der Sozialen Dienste vom 12. April 2013 ist X. mit Y. verheiratet und hat zwei Kleinkinder. Seit dem 1. Juli 2012 bezieht die Familie Sozialhilfe, gemäss Budget CHF 5‘130.00, wobei CHF 2‘110.00 zur Auszahlung gelangen. Der Betrag von CHF 2‘110.00 dürfte aber weitgehend den Eheleuten als Grundbedarf zukommen. Im angefochtenen Entscheid wurde damit zu Recht davon ausgegangen, dass X. heute über bessere finanzielle Verhältnisse verfügt, als es bei Erlass des Strafbefehls der Fall war. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist jedenfalls nicht dokumentiert, die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB sind nicht erfüllt.\n8. Damit ist die Frage zu beantworten, ob die Strafart gestützt auf Art. 107 StGB im Sinne einer Revision geändert werden kann, weil sich die Verhältnisse insofern geändert haben, als X. heute über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.\nIn dem vom Verteidiger angeführten Entscheid des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2012 ging es um eine Busse von CHF 1‘500.00. Die Staatsanwaltschaft hatte sich dem damals gestellten Antrag nicht widersetzt. Es wurde festgestellt, der Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 StGB lasse Raum dafür, dass eine Busse nach Rechtskraft in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden könne, wenn der Verurteilte dem zustimme. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden (entsprechend 90 Tagen) anordnen. Die analoge Bestimmung für Vergehen und Verbrechen findet sich in Art. 37 Abs. 1 StGB: Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Vorliegend geht es um 60 Tagessätze, zuzüglich einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, womit Art. 37 Abs. 1 StGB die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit von der Summe der Strafen her insgesamt zuliesse."}