Gemäss N 14 des genannten Kommentars liegt Rechtsmissbrauch dann vor, wenn die Art und Weise, in der ein Recht ausgeübt wird, und die Interessen, die es schützen soll, offensichtlich auseinanderklaffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn prozessuale Rechte zu verfahrensfremden Zwecken genutzt werden (Wohlers, a.a.O., Art. 3 StPO N 15). Rechtsmissbrauch kann auch dann vorliegen, wenn prozessuale Rechte mit dem Ziel wahrgenommen werden, den Gang des Verfahrens durch Gebrauch von Rechten zu blockieren. Es reicht allerdings nicht aus, dass das Vorliegen von Rechtsmissbrauch lediglich vermutet wird (Wohlers, a.a.O., Art. 3 StPO N 16).