Die Geltung eines Rechtsmissbrauchsverbots erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts und des Prozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2009 E. 4.1). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt werde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Offenbarer Rechtsmissbrauch darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden. In der Strafprozessordnung ist in Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO das Rechtsmissbrauchsverbot als Grundsatz des Strafverfahrensrechts normiert.