Er suchte erst kurz vor der Hauptverhandlung (am 19. März 2013) eine Anwältin auf, die am Verhandlungstermin unabkömmlich war und deshalb um eine Verschiebung ersuchte. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob das Vorgehen des Berufungsklägers eine Verschleppungsabsicht dokumentiere und die Berufung auf die freie Anwaltswahl allenfalls unter das Verbot des Rechtsmissbrauchs falle. b) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Geltung eines Rechtsmissbrauchsverbots erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts und des Prozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2009 E. 4.1).