129 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auch im Zusammenhang mit dem Festhalten am Hauptverhandlungstermin geäussert. (…) 4.a) Im Unterschied zum genannten Bundesgerichtsentscheid war der Berufungskläger bereits mit Verfügung vom 28. November 2012 (entgegengenommen am 5. Dezember 2012) zur Verhandlung vom 25. März 2013 vorgeladen worden. Es ging um relativ geringfügige Vorhalte (Sachbeschädigung, Trunkenheit, unanständiges Benehmen) und einen einfachen Sachverhalt. Er suchte erst kurz vor der Hauptverhandlung (am 19. März 2013) eine Anwältin auf, die am Verhandlungstermin unabkömmlich war und deshalb um eine Verschiebung ersuchte.