Im Rahmen der gegen das Urteil erhobenen Berufung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Wiederholung der Hauptverhandlung. Die Vorinstanz habe in diesem Verfahren sein Recht auf freie Anwaltswahl verletzt. Die Strafkammer heisst die Berufung gut und weist die Akten an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 3. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_350/2013 zum Grundsatz der freien Anwaltswahl nach Art. 129 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auch im Zusammenhang mit dem Festhalten am Hauptverhandlungstermin geäussert.