Sachverhalt: An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. März 2013 nahm der Beschuldigte ohne seine Anwältin teil, nachdem deren Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 20. März 2013 abgewiesen worden war. Der Hauptverhandlungstermin sei bereits langfristig terminiert und den Parteien frühzeitig angekündigt worden, der kurzfristige Mandatswechsel sei das alleinige Verschulden des Beschuldigten, führte der Gerichtspräsident zur Abweisung des Verschiebungsgesuchs aus. Im Rahmen der gegen das Urteil erhobenen Berufung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Wiederholung der Hauptverhandlung.