SOG 2013 Nr. 12 Art. 129 StPO. Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl durch Festhalten der Vorinstanz am Hauptverhandlungs-Termin trotz Verschiebungsgesuchs der kurz vor der Hauptverhandlung eingesetzten privaten Verteidigerin. Sachverhalt: An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. März 2013 nahm der Beschuldigte ohne seine Anwältin teil, nachdem deren Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 20. März 2013 abgewiesen worden war.