63 StGB N 77). Nachdem vorliegend die ambulante Massnahme bei Dr. X. schon einige Zeit läuft und es sich damit nicht um die Einleitung einer Massnahme handelt, erscheint die Anwendung dieser Bestimmung als fraglich. Zuständig zur Anordnung wäre die Vollzugsbehörde. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Juli 2013 (STBER.2012.79)