59 StGB N 85). In Fällen wie dem Vorliegenden, wo einerseits eine ambulante Massnahme ausgesprochen worden ist und andererseits keine (oder zumindest keine Freiheits-) Strafe verhängt wurde, kann eine Medikation nur unter Mitwirkung des Betroffenen durchgeführt werden. Das einzige «Zwangsmittel» wäre die (auf zwei Monate befristete) stationäre Einleitung der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 4 StGB, wozu auch die Einstellung einer medikamentösen Behandlung gehören könnte (Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 77).