Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 21. Oktober 2011 hob das Departement des Innern die Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit auf und legte den Fall zur erneuten Prüfung dem Gericht vor, welches mit Urteil vom 18. Juni 2012 an der angeordneten therapeutischen Massnahme mit Modifikationen festhielt. Der Beschuldigte erklärte gegen das Urteil die Berufung. Er verlangte die Aufhebung der Massnahme, eventuell sei diese abzuändern. U.a. sei auf die Anordnung einer zwangsweisen Depotmedikation zu verzichten. Die Strafkammer heisst die Berufung in diesem Punkt gut. Aus den Erwägungen: 3.2. (…) Es würde daneben für eine zwangsweise ambulante Medikation auch an einer gesetzlichen Grundlage fehlen.