Sachverhalt: Der Berufungskläger wurde am 5. Oktober 2009 wegen fehlender Schuldfähigkeit von den an sich erwiesenen Vorwürfen der Ruhestörung durch groben Unfug und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet, verbunden mit der Weisung, sich weiterhin der vom psychiatrischen Experten vorgeschlagenen Behandlung zu unterziehen (langfristig, engmaschig und kontrolliert durchgeführte neuroleptische Depot-Medikation sowie phasenprophylaktische Medikation mit Lithium oder einem Antiepileptikum). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.