SOG 2013 Nr. 7 Art. 56, Art. 63 und Art. 63a StGB. Für eine Zwangsmedikation besteht bei einer ambulanten Massnahme keine gesetzliche Grundlage. Sachverhalt: Der Berufungskläger wurde am 5. Oktober 2009 wegen fehlender Schuldfähigkeit von den an sich erwiesenen Vorwürfen der Ruhestörung durch groben Unfug und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen.