Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) – bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse – sind die wesentlichen Elemente der strafrechtlichen Sanktion bereits festgelegt worden. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann als untergeordnetes Element isoliert geprüft werden. Es erweist sich mit anderen Worten nicht als erforderlich, zugleich auch die bedingte Geldstrafe und Busse einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu unterziehen, um zu einem in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sanktionenpaket zu gelangen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 15. März 2013 (STBER.2012.73).