Eine gesonderte Anfechtung eines Teilaspekts der Strafe ist somit nicht kategorisch abzulehnen, Voraussetzung hierfür ist aber, dass das entsprechende Anfechtungsobjekt überhaupt eine selbständige Beurteilung zulässt und durch die getrennte Prüfung keine Gefahr von Widersprüchen zwischen dem unangefochten gebliebenen und dem von der Rechtsmittelinstanz zu erlassenden Teil der Sanktion besteht. Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) – bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse – sind die wesentlichen Elemente der strafrechtlichen Sanktion bereits festgelegt worden.