Diese Praxis ist auch unter der Geltung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung weiterzuführen. Eine gesonderte Anfechtung eines Teilaspekts der Strafe ist somit nicht kategorisch abzulehnen, Voraussetzung hierfür ist aber, dass das entsprechende Anfechtungsobjekt überhaupt eine selbständige Beurteilung zulässt und durch die getrennte Prüfung keine Gefahr von Widersprüchen zwischen dem unangefochten gebliebenen und dem von der Rechtsmittelinstanz zu erlassenden Teil der Sanktion besteht.