BGE 117 IV 97). So darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe gespalten werden und die Frage, ob der bedingte Vollzug einer Vorstrafe zu widerrufen sei, darf nicht losgelöst von der Hauptstrafe beurteilt werden (SOG 1999 Nr. 25). Diese Praxis ist auch unter der Geltung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung weiterzuführen.