399 StPO N 20). Gemäss der Praxis des Obergerichts unter dem früheren kantonalen Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass alle Aspekte der Strafzumessung im weiteren Sinne (Strafmass, Frage des bedingten Strafvollzugs, Widerruf, Rückversetzung) als Gesamtpaket (Sanktionenpaket) zu betrachten sind (SOG 2005 Nr. 15). Um ein kohärentes Sanktionenpaket zu bestimmen, ist bei der Strafzumessung eine Teilanfechtung abzulehnen, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. SOG 1999 Nr. 25; BGE 117 IV 97).