Die Strafkammer erachtet die Teilanfechtung als zulässig. Aus den Erwägungen: 8. Näher zu prüfen ist nachfolgend, ob die Berufung auf das Element der Ersatzfreiheitsstrafe beschränkt werden kann. Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nennt jene Teile eines Urteils, auf welche die Berufung beschränkt werden kann. In Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO wird «die Bemessung der Strafe» aufgeführt, ohne dass – wie beispielsweise in Abs. 4 lit. a und d StPO – auf weitere Teilelemente eingegangen wird. Aufgrund dieses Wortlauts hat sich die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit.