94 StPO N 2 f.). So ist auch die vorliegende irrtümliche Annahme der Rechtsanwälte L., es genüge zur Fristeinhaltung die Zusendung der Rechtsschrift per Fax, kein Wiederherstellungsgrund. Vielmehr ist zu erwarten, dass ein Rechtsanwalt, der vor schweizerischen Gerichten auftritt, mit dem hierortigen Prozessrecht vertraut ist und weiss, dass eine Faxeingabe zur Fristwahrung nicht ausreicht. Da das Verhalten eines Rechtsbeistands der Partei anzurechnen ist, kann somit nicht gesagt werden, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die Wiederherstellungsgesuche sind deshalb abzuweisen. Somit ist auf die Anschlussberufungen der Privatkläger nicht einzutreten.