Davon ist auch nicht auszugehen, erfolgte die Zustellung beim Gericht doch erst am 20. Juli 2012. Die Anschlussberufungen sind somit verspätet und auf diese könnte nicht eingetreten werden. Die Privatkläger stellten nun aber ein Wiederherstellungsgesuch, welches im Folgenden zu prüfen ist. 5. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Eine der Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer Frist ist, dass die Partei an der Säumnis kein Verschulden trifft.