Die Faxeingaben vom 18. Juli 2012 genügen somit nicht zur Wahrung der Frist für die Anschlussberufung. Am letzten Tag der Frist (18. Juli 2012) wurden die Anschlussberufungsschriften der Deutschen Post übergeben, was nicht genügt, hätten sie doch spätestens am letzten Tag der Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Dass die Anschlussberufungsschriften bereits am 18. Juli 2012 der Schweizerischen Post zugegangen sein sollen, behaupten die Privatkläger selber nicht. Davon ist auch nicht auszugehen, erfolgte die Zustellung beim Gericht doch erst am 20. Juli 2012.