Es schadet nicht, dass nicht ausdrücklich darauf verwiesen wurde, eine Faxeingabe sei nicht fristwahrend. Dies geht aus den Artikeln 110 Abs. 1 StPO (Unterzeichnung) und 91 StPO (Art der Zustellung und Fristen) sowie aus der ständigen Rechtsprechung hervor. Da grundsätzlich eine Faxeingabe den Formvorschriften der StPO nicht zu genügen vermag, bestand auch keine Notwendigkeit, darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Faxeingaben vom 18. Juli 2012 genügen somit nicht zur Wahrung der Frist für die Anschlussberufung.