Die Privatkläger können sich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen, um die Faxeingaben ausnahmsweise zulässig erscheinen zu lassen. Natürlich ist im vorliegenden Verfahren das schweizerische und nicht das deutsche Prozessrecht anwendbar (Art. 1 StPO). Die Privatkläger sind auch anwaltlich vertreten und können somit nicht als rechtsunkundig gelten. Die aufgeführten Erläuterungen aus der Strafprozessordnung auf der Verfügung vom 21. Juni 2012 sind genügend. Es schadet nicht, dass nicht ausdrücklich darauf verwiesen wurde, eine Faxeingabe sei nicht fristwahrend.