Diese Regelung gilt jedoch nur für Unterschriften, die «versehentlich» bzw. «unfreiwillig» nicht angebracht wurden. Bei der Übermittlung mittels E-Mail (ohne zertifizierte Unterschrift) oder Fax liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel vor (Peter Hafner / Eliane Fischer in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10 f.). Die Privatkläger können sich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen, um die Faxeingaben ausnahmsweise zulässig erscheinen zu lassen.