110 Abs. 1 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Art. 110 Abs. 1 StPO sieht keine Sanktion bei fehlender Unterzeichnung schriftlicher Eingaben vor. Nach älterer Rechtsprechung stellte die Unterzeichnung von Rechtsschriften eine Gültigkeitsvorschrift dar. In letzter Zeit wird diese Voraussetzung im Hinblick auf das Verbot des überspitzten Formalismus vermehrt als Ordnungsvorschrift betrachtet. Die (versehentlich) vergessene Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist.