48 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zur Fristwahrung bei Eingaben ans Bundesgericht überein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2011, E. 3, mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_754/2008 E. 2.1, 4A_258/2008 E. 2 und 5A_1/2007; vgl. auch BGE 121 II 252 E. 4). Diese Praxis entspricht auch der früheren kantonalen Rechtsprechung zum vor Inkrafttreten der StPO geltenden kantonalen Recht. Nach Art. 110 Abs. 1 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen.