Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist (Abs. 3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter (Abs. 4). Art. 91 Abs. 2 StPO stimmt, soweit er nicht die Fristwahrung durch inhaftierte Personen betrifft, wörtlich mit der Regelung in Art. 48 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zur Fristwahrung bei Eingaben ans Bundesgericht überein.