Da die Verfahrensleitung dem Berufungsgericht beantragte, nicht auf die Anschlussberufungen einzutreten, stellten die Rechtsanwälte ein Wiederherstellungsgesuch. Die Strafkammer weist die Wiederherstellungsgesuche ab und tritt auf die Anschlussberufungen nicht ein. Aus den Erwägungen: 4. Die Einhaltung von Fristen im Strafprozess ist in Art. 91 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.