SOG 2012 Nr. 13 Art. 91 Abs. 2, 94 Abs. 1 und 110 Abs. 1 StPO. Faxeingaben sind auch nach Schweizerischer Strafprozessordnung nicht fristwahrend. Die irrtümliche Annahme, es genüge zur Fristeinhaltung die Zusendung der Rechtsschrift per Fax, ist kein Wiederherstellungsgrund. Sachverhalt: Zwei Rechtsanwälte aus Deutschland erklärten am letzten Tag der Frist für ihre Klienten per Telefax die Anschlussberufung. Gleichzeitig übergaben sie das Originalschreiben der Deutschen Post. Da die Verfahrensleitung dem Berufungsgericht beantragte, nicht auf die Anschlussberufungen einzutreten, stellten die Rechtsanwälte ein Wiederherstellungsgesuch.