{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2012-51_2012-09-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=119593&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "571eda452f14ba97e704a9b8d41b6276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2012.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.09.2012 STBER.2012.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Tötung und fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:31", "Checksum": "151e5560c25054e53840e888480ca939", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.09.2012 STBER.2012.51\nRegeste:\nFahrlässige Tötung und fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde\n\n\nEine der Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer Frist ist, dass die Partei an der Säumnis kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst demnach im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus. Das Verhalten eines Rechtsbeistands ist der Partei anzurechnen. Rechtsirrtum bildete schon bisher dem Grundsatz nach keinen Wiederherstellungsgrund (Daniela Brüschweiler in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 94 StPO N 2 f.). So ist auch die vorliegende irrtümliche Annahme der Rechtsanwälte L., es genüge zur Fristeinhaltung die Zusendung der Rechtsschrift per Fax, kein Wiederherstellungsgrund. Vielmehr ist zu erwarten, dass ein Rechtsanwalt, der vor schweizerischen Gerichten auftritt, mit dem hierortigen Prozessrecht vertraut ist und weiss, dass eine Faxeingabe zur Fristwahrung nicht ausreicht. Da das Verhalten eines Rechtsbeistands der Partei anzurechnen ist, kann somit nicht gesagt werden, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die Wiederherstellungsgesuche sind deshalb abzuweisen. Somit ist auf die Anschlussberufungen der Privatkläger nicht einzutreten.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 18. September 2012 (STBER.2012.51)"}