19 Abs. 2 BetmG fällt nach dem neuen und für den Beschuldigten milderen Recht damit ausser Betracht. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht. Dies entspricht auch dem Ziel der Qualifikation, welche nach der Botschaft darin besteht, «die nicht-abhängigen Händler/Händlerringe des Drogen-Schwarzmarktes, welche ohne Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Klientel ihren Profit machen, verschärft zu treffen» (BBl 2006 S. 8612). Obergericht Strafkammer, Urteil vom 22. November 2012 (STBER.2012.3)