Nur an B. und C. hat er Heroin mit einem kleinen Gewinn verkauft. Von einer Handlungseinheit, die von einem Gesamtvorsatz getragen wäre, und die wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als «eine» Widerhandlung betrachtet werden könnte, kann nicht die Rede sein. Vielmehr entschied sich der Beschuldigte jeweils im konkreten Einzelfall, für seinen anfragenden Kollegen allenfalls auch noch einzukaufen. Ein Gesamtvorsatz zum Drogenhandel ist nicht auszumachen. Ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG fällt nach dem neuen und für den Beschuldigten milderen Recht damit ausser Betracht.