Der Auffassung von Fiolka ist auch im Hinblick auf die eben dargelegte Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Verjährung beizupflichten. Eine Handlungseinheit ist allerdings im vorliegenden Fall zu verneinen: Der Beschuldigte hat in einem Zeitraum von total acht Monaten an insgesamt fünf befreundete Drogenkonsumenten jeweils Kleinmengen Heroin abgegeben, wobei er im Regelfall von diesen Geld erhalten hatte, um damit einen Gesamteinkauf bei seinem Lieferanten zu tätigen. Nach dem Ankauf gab er den Konsumenten deren Anteil weiter. Nur an B. und C. hat er Heroin mit einem kleinen Gewinn verkauft.