Dies erlaube es in extremis, die Mengen zusammen zu zählen, die jemand durch eine dauernde Handelstätigkeit umsetze: wer dauernd Betäubungsmittel entgegen nehme und weiter vertreibe, könne sich wohl kaum darauf berufen, sich jeden Tag wieder neu für seine Tätigkeit entschieden und sie immer wieder neu in Angriff genommen zu haben. Beim eher unregelmässigen Gelegenheitshändler komme eine solche Zusammenfassung indes nicht in Betracht (Gerhard Fiolka: Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: AJP/PJA 2011 S. 1271 ff.). Der Auffassung von Fiolka ist auch im Hinblick auf die eben dargelegte Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Verjährung beizupflichten.